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Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Kontrolle und Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich seiner Durchführungsprotokolle, betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen der Durchführungsprotokolle annehmen. Um die Genehmigung der Änderungen des Protokolls zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Abkommen“) wird ein…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) wird…
Durch Artikel 13 des Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 13…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung des Abkommens zu…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.