Beschluss (EU) 2025/2362 des Rates vom 13. November 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates ist gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens anwendbar, während es sich bei den übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung um Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union handelt, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollten.
Erwägungsgrund 3 32025D2362
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