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Da die aufzunehmende Einrichtung bereits den im Beschluss 2010/788/GASP des Rates festgelegten Maßnahmen unterliegt, sollten die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 für diese Einrichtung ausgesetzt werden, solange die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen für sie gelten.
Diese Organisation unterliegt bereits gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates restriktiven Maßnahmen. Um…
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass mit Ausnahme zweier Einrichtungen die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen weiterhin…
Der Rat ist darüber hinaus der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen, die gegen bestimmte in dem Beschluss 2012/642/GASP genannte Personen und Organisationen…
Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und…
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP weiterhin auf die in Anhang II jenes…
Mehrere Einrichtungen sollten von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.