Erwägungsgrund 3 32025D2413
Das Abkommen muss daher geändert werden, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten Gemeinsamen Meldestandard in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt. Außerdem muss das Abkommen geändert werden, um für die Mitgliedstaaten neue Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen bereitzustellen.