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Gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt die genannte Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, durch das das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten der Union mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten dieses Drittlands vollständig verknüpft wird, und die alle einschlägigen Bedingungen erfüllen.
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag…
Die vorliegende Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung aufgrund der…
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss jedes derartige System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten von Drittländern verbindlich sein und auf…
Die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel…
Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird,…
Unbeschadet des Artikels 7 und des Artikels 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die vorliegende Verordnung nicht für die Emissionen und den Abbau von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.