Erwägungsgrund 5 32025D2472
Die Initiative wird mit einer zivilen und einer militärischen Säule eingerichtet. Gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gehen operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Initiative ergeben, zulasten des Unionshaushalts, während die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates die operativen Ausgaben tragen, die sich aus seiner militärischen Säule ergeben. Die Initiative sollte daher für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 mit einem Referenzbetrag für die zivile Säule und einem Referenzbetrag für die militärische Säule ausgestattet werden.