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Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge enthält die Verfahren der Risikoeinstufung für Geschäfte, die dieser Sektorvereinbarung unterliegen. Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden im schriftlichen Verfahren über Änderungen an Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge, die Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD (geringfügige Geschäfte) mit landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen vom Verfahren der Risikoeinstufung von Schuldnern ausschließen würden. Durch diese Änderungen würde der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer verringert und die Schuldnerrisikoeinstufung vereinfacht werden.
MINDESTPRÄMIENSÄTZE 2 Bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD, die die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen betreffen…
Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) müssen Einvernehmen über Änderungen an der Sektorvereinbarung für…
Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden im schriftlichen Verfahren über Änderungen des Artikels 28…
Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in…
Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in…
Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, den Beschluss der Teilnehmer über die Risikoeinstufung von Schuldnern bei geringfügigen Geschäften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.