Art. 1 32025D2488
Die Maßnahme des Königreichs Spanien zugunsten des Fußballvereins Real Madrid stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Maßnahme des Königreichs Spanien zugunsten des Fußballvereins Real Madrid stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.