Erwägungsgrund 1 32025D2523
Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2025/1407 des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt Bulgarien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 für Bulgarien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.