Erwägungsgrund 2 32025D2523
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2024 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Angesichts der Einführung des Euro durch Bulgarien am 1. Januar 2026 werden neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem genannten Datum gelten. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2026 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —