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Der Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, sollte daher ergänzt werden, um die Bestimmungen über die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern einzufügen, und so die in der ursprünglichen Fassung des Protololls II enthaltenen Bestimmungen wieder einzufügen.
Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ beruhen, der dem…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sollten für Waren gelten, die in Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Die Republik Fidschi und der Unabhängige Staat Samoa brachten in letzter Minute Vorbehalte hinsichtlich des zu vertretenden Standpunkts vor und beantragten, die…
Der im Namen der Union in der elften Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertretende Standpunkt beruht daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des…
Auf seiner achten Sitzung soll der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II annehmen.
Es ist daher angezeigt, den Beschluss (EU) 2021/1345 zu ändern, um Kolumbien und Mexiko in den Geltungsbereich aufzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.