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Der Rat hält es daher für erforderlich, in den Beschluss 2012/642/GASP ein zusätzliches Kriterium einzuführen für die Aufnahme in die Liste von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder diese umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern, einschließlich in Fällen, in denen dies zu einer Störung des Funktionierens kritischer Infrastrukturen führt, wenn davon auszugehen ist, dass die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sich zumindest der potenziellen Auswirkungen bewusst waren.