Erwägungsgrund 2 32021D0476BESCHLUSS (EU) 2021/476 DER KOMMISSION vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32017D0176BESCHLUSS (EU) 2017/176 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für die Vergabe des EU-Umweltzeichens spezifische Kriterien nach Produktgruppen festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32021D1870BESCHLUSS (EU) 2021/1870 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7500) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32022D1244BESCHLUSS (EU) 2022/1244 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32019D0070BESCHLUSS (EU) 2019/70 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32023D1809BESCHLUSS (EU) 2023/1809 DER KOMMISSION vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6024) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.