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Neben diesem Beschluss sind drei weitere Instrumente für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von Bedeutung: a) die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse , in der die Anwendung des Artikels 107 AEUV und der vier Kriterien des Altmark-Urteils auf solche Ausgleichsleistungen erläutert werden; b) die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen , in der bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden — unter anderem in Bezug auf die Höhe der Ausgleichsleistungen —, unter denen davon ausgegangen wird, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 erfüllen; c) der Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen , in dem dargelegt wird, wie die Kommission Fälle prüfen wird, die nicht unter diesen Beschluss fallen und daher bei der Kommission angemeldet werden müssen.