Erwägungsgrund 3 32025D0335
Der Rat ist der Auffassung, dass die verbleibende Organisation von der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden sollte, sodass keine Person oder Organisation mehr restriktiven Maßnahmen unterliegt.