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Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständigen Behörden –dazu ermächtigen, den Verkauf, die Ausfuhr und die damit verbundene technische Hilfe von Informationssicherheitssystemen, -ausrüstung und -komponenten für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer zu genehmigen, sie diese Genehmigungen insbesondere Anbietern spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erteilen können, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe für ein ziviles, nicht öffentlich zugängliches elektronisches Kommunikationsnetz bestimmt sind, sofern dieses Kommunikationsnetz nicht einer Organisation gehört, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.
Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, stellt der Beschluss (GASP) 2025/394 klar, dass die zuständigen Behörden — sofern sie aufgrund…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.