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Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, stellt der Beschluss (GASP) 2025/394 klar, dass die zuständigen Behörden — sofern sie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu ermächtigt sind, den Verkauf, die Ausfuhr und die damit verbundene technische Hilfe von Informationssicherheitssystemen, -ausrüstung und -komponenten für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer zu genehmigen — diese Genehmigungen insbesondere Anbietern spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erteilen können, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe für ein ziviles, nicht öffentlich zugängliches elektronisches Kommunikationsnetz bestimmt sind, sofern dieses Kommunikationsnetz nicht einer Organisation gehört, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.
Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses…
In Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2023/1532 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.