Erwägungsgrund 2 32025D0046
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt.