Erwägungsgrund 1 32025D0046
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 95/319/EG besteht der Ausschuss aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes Vollmitglied ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 95/319/EG besteht der Ausschuss aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes Vollmitglied ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden.