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Die Kommission sollte rechtzeitig einschlägige Rückmeldung zu den von den Betreibern bereitgestellten Informationen geben, wie solche zur anlagenspezifischen Liste der wesentlichen Ausrüstungen und Restkonstruktionen. Da dies in vielen Fällen nicht nur von der Kommission abhängt, sollte sich die Kommission bemühen, gegebenenfalls die erforderlichen Rückmeldungen von Dritten einzuholen und sie an die Betreiber und den betreffenden Mitgliedstaat weiterzuleiten.
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 kann bei der Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten die Kommission Informationen im…
Die Kommission sollte rechtzeitig einschlägige Rückmeldung zu den von den Betreibern bereitgestellten Informationen geben, wie solche zur anlagenspezifischen…
Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete…
Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, von den Mitgliedstaaten die Übermittlung von dem verfolgten Ziel angemessenen Informationen über das Funktionieren der…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, der Kommission mindestens die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen für jeden in den Anhängen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.