Erwägungsgrund 2 32025D0493
Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Suchtstoffkommission mitteilt, dass sie Stoffe in die Listen aufnehmen soll, kann die Suchtstoffkommission die Änderungen der Anhänge nur entsprechend der Mitteilung der WHO vornehmen, kann aber auch beschließen, die mitgeteilten Änderungen nicht vorzunehmen.