Erwägungsgrund 2 32026D0575
Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Suchtstoffkommission mitteilt, Stoffe in die Anhänge aufzunehmen, kann die Suchtstoffkommission die Änderungen der Anhänge nur entsprechend dieser Mitteilung vornehmen; sie kann aber auch beschließen, die mitgeteilten Änderungen nicht vorzunehmen.