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Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Kosten der EZB berechnet. Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhebenden jährlichen…
In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.