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In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden; die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird, und das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB festgelegt.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf…
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen,…
Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen: Die EZB bestimmt die von jedem…
Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten…
Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten…
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Gebührenfaktoren, die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.