Art. 45 Abs. 3 32021D1764BESCHLUSS (EU) 2021/1764 DES RATES vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)
Die Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 2 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte…
Art. 47 Abs. 2 32021D1764BESCHLUSS (EU) 2021/1764 DES RATES vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)
Gemäß Artikel 66 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 45 Absatz 2, der Artikel 46, 49, 50, 52 und…
§ 22c Abs. 2 DDGDigitale-Dienste-Gesetz
Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen…