Erwägungsgrund 5 32012R1026
Darüber hinaus ist es notwendig, die Arten von Maßnahmen zu definieren, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festzulegen, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen und angemessen, kosteneffizient und mit dem Völkerrecht, insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, vereinbar sind.