Erwägungsgrund 1 32025D0542
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der in Anhang III des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“), wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.