Erwägungsgrund 2 32025D0819
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben (im Folgenden „Geschäftsordnung“). Die Geschäftsordnung legt fest, dass jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt. Der Beitritt der Union zum Übereinkommen erfordert bestimmte Anpassungen der Geschäftsordnung, insbesondere in Bezug auf die Stimmrechte.