Erwägungsgrund 11 32025D0818BESCHLUSS (EU) 2025/818 DES RATES vom 28. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, keine Einwände gegen die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts zu erheben.
Erwägungsgrund 9 32026D0713BESCHLUSS (EU) 2026/713 DES RATES vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen dieses Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte daher sein, keine Einwände gegen die Annahme des geplanten Rechtsakts zu erheben.
Erwägungsgrund 9 32026D0728BESCHLUSS (EU) 2026/728 DES RATES vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen dieses Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte daher sein, keine Einwände gegen die Annahme des geplanten Rechtsakts zu erheben —
Erwägungsgrund 12 32025D0818BESCHLUSS (EU) 2025/818 DES RATES vom 28. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union zu dem vorgesehenen Rechtsakt sollte künftige Standpunkte zur Geschäftsordnung in Bezug auf andere Übereinkommen des Europarats oder…
Erwägungsgrund 12 32025D0819Der Standpunkt der Union zu dem vorgesehenen Rechtsakt sollte künftige Standpunkte zur Geschäftsordnung in Bezug auf andere Übereinkommen des Europarats oder…
Art. 1 32024D1668BESCHLUSS (EU) 2024/1668 DES RATES vom 30. Mai 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
Auf der 16. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten,…