Erwägungsgrund 2 32025D0823
Die Union setzt sich auf der Grundlage des 2001 unterzeichneten und 2004 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der 2020 eingeleiteten Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien für enge Beziehungen zur Unterstützung einer starken, unabhängigen und wohlhabenden Republik Nordmazedonien (im Folgenden „Nordmazedonien“) ein.