Erwägungsgrund 1 32025D0873
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie zur Zusammenarbeit miteinander nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrzunehmen.