Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) natürlichen Personen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftsleute, die aufgrund des unter Buchstabe e dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben und dadurch diese Bestimmungen auf erhebliche Weise unterlaufen haben, ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind.“
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „m) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftspersonen, die aufgrund des unter Buchstabe g dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben , ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind.“
Folgender Artikel wird angefügt: Im Anhang aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind, die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und in der Liste im Anhang belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterien nicht mehr erfüllen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.