Erwägungsgrund 2 32025D0093
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist die Gewährung von Exportkrediten oder gebundener Entwicklungshilfe für Kohleverstromungsanlagen ohne wirksame CO2-Abscheidung und -Speicherung derzeit verboten, es sei denn, die Exportkredite oder gebundene Entwicklungshilfe werden für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen zur Verringerung der Umweltverschmutzung verwendet, die nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer einer solchen Anlage führen.