Art. 9 32025D0976
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union in der Region und die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.