Art. 9 32026D1876
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union in der Region und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs.