Erwägungsgrund 3 32026D1096
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.