Erwägungsgrund 2 32026D1138
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Juni 2021 zur Stärkung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung ersuchte der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung für eine engere Koordinierung mit und zwischen den internationalen Finanzinstitutionen zu sorgen. Daher ist es angebracht, dass die Union durch den Erwerb von Anteilen an deren Kapital Mitglied der CEB wird, um eine größere Übereinstimmung zwischen den Prioritäten der CEB und jenen der Union zu gewährleisten und um die Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der externen Wirtschaftsbeziehungen zu erreichen, indem sie die durch den Anteilserwerb gewährten Stimmrechte ausübt. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft in der CEB dazu beitragen, die Beziehungen zwischen der Union und anderen Partnerländern in der Erweiterungs- und Nachbarschaftsregion, die Mitglieder der CEB sind, zu vertiefen. Ferner wird dies dazu beitragen, die Unterstützung für die Ukraine nicht zuletzt im Hinblick auf ihren Wiederaufbau nach dem Krieg zu verstärken, da dieses Land nun Mitglied der CEB und ein Kernziel ihrer Politik ist.