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Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.
Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu…
Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den…
Gemäß Artikel 49.2 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den…
Die Höhe der von der BNB zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Eesti Pank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 muss die Banka Slovenije einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.