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Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.
Gemäß Artikel 49.2 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Eesti Pank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven…
Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 muss die Banka Slovenije einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen…
Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten…
Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.