Erwägungsgrund 8 32026D1224
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere die Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. Der Rat erinnert an die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates verhängt wurden.