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Gemäß Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit der Batterie-Booster-Fazilität Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen. Beim Auswahlverfahren sollte daher sichergestellt werden, dass die Projekte die Mindestumweltanforderungen erfüllen und keines der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates erheblich beeinträchtigen.
Das Projekt entspricht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG.
Rückzahlungen und Rückflüsse im Zusammenhang mit den aus der Batterie-Booster-Fazilität bereitgestellten Finanzierungsinstrumenten werden gemäß Artikel 10a…
Diese Unterstützung ist insbesondere in der Anlaufphase von Projekten zur Batteriefertigung erforderlich, in der der Übergang zur Fertigung im großen Maßstab…
Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des…
Die Batterie-Booster-Fazilität wird den Ausbau der Batteriezellenfertigung in Europa fördern. Die Fertigung von Batteriezellen in Europa erfolgt, wie in der…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 müssen der Höchstbetrag der für die Batterie-Booster-Fazilität verfügbaren Unterstützung aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.