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Die Endempfänger, die für eine Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Betracht kommen, müssen im EWR ansässig sein.
Ein Projekt kommt für eine Unterstützung aus der Fazilität in Betracht (im Folgenden „förderfähiges Projekt“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Projekt betrifft eine Produktionsstätte für die Batteriezellenfertigung, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in der Anlaufphase befindet.
Die Batteriezellentechnologie muss für die Nutzung in Elektrofahrzeugen geeignet sein, auch wenn das Projekt Abnehmer haben darf, die die Batteriezellen für andere Zwecke nutzen.
Die Projekte können Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung von Batteriemodulen umfassen, sofern die Haupttätigkeit des Projekts die Fertigung der Batteriezelle betrifft. Projekte, die sich auf die Assemblierung von Batteriezellenkomponenten oder Stacks beschränken, ohne dass sie eine wesentliche Umwandlung der Kernkomponenten umfassen, gelten als nicht förderfähig.
Der physische Standort des Projekts befindet sich im EWR.
Die geplante jährliche Nennproduktionskapazität der Produktionsstätte beträgt mindestens 10 GWh bei Betriebsbedingungen, bei denen von einer hundertprozentigen Gesamteffizienz der Ausrüstung ausgegangen wird.
Zum Zeitpunkt des Antrags ist das Projekt das erste großmaßstäbliche Projekt des Endempfängers zur Herstellung von Elektrofahrzeugbatteriezellen auf globaler Ebene.
Der Hauptanteilseigner des Endempfängers hat weltweit keinen entscheidenden Einfluss auf eine bereits volle kommerzielle Produktion von Elektrofahrzeugbatterien und kann insbesondere keine direkten strategischen und betrieblichen Entscheidungen aufgrund eines Mehrheitsanteils am Gesellschaftskapital oder den Stimmrechten treffen.
Das Projekt entspricht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.