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Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bzw. die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 derselben Verordnung zu beschränken, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen.
Unter bestimmten Umständen ist es möglicherweise notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die erforderliche wirksame…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-,…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit des…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit, dass die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.