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Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie Artikel 4 derselben Verordnung zu beschränken, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung genannten Rechten und Pflichten entsprechen.
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Untersuchungs-,…
Unter bestimmten Umständen ist es möglicherweise notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die erforderliche wirksame…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte bestimmter betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission wirksam…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.