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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2560 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 einzuhalten. Gleichzeitig gelten für die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2560 strenge Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission als für die Kontrolle zuständige Behörde verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der…
Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Statut verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Statut ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.