Erwägungsgrund 4 32026D1544
Mit Artikel 6 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie vorbehaltlich materiell- und verfahrensrechtlicher Bestimmungen und Bedingungen im Namen der Union im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.