Erwägungsgrund 3 32026D1564
Das Abkommen betrifft Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, nämlich die Bestimmungen über die zivile nukleare Zusammenarbeit. Das Abkommen sollte daher für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) geschlossen werden.