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Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden sich nur diejenigen Mitgliedstaaten nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen, die sich kraft Primärrechts nicht an Maßnahmen beteiligen, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden. Folglich wird die Verordnung (EU) 2017/1939 nicht mehr ein im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassener Rechtsakt sein, sondern ein ordentlicher Rechtsakt des Unionsrechts und somit Teil des Besitzstands werden —
Diese Verordnung sollte weder die Zuständigkeit der EUStA noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der…
Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.