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Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 25. Juni 2026 legte die Kommission Bulgarien daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat .
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat unterrichten, wenn sie der Auffassung…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5…
Artikel 126 Absatz 5 AEUV verpflichtet die Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.