Erwägungsgrund 3 32026D1808
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.